Statuten

Statuten der Jungsozialist*innen Zürcher Oberland (JUSO ZO)

Wesen

Art. 1: Unter dem Namen Jungsozialist*innen Zürcher Oberland schliessen sich natürliche Personen zu einem politischen Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Rüti ZH zusammen.

Art. 2: Die JUSO Zürcher Oberland ist eine Sektion der JUSO Schweiz und der JUSO Kanton Zürich, im Sinne von Art. 5. Abs. 1 der Statuten der JUSO Schweiz.

Zweck

Art. 3: Die JUSO Zürcher Oberland erstrebt eine sozialistische, gleichberechtigte und ökologische Gesellschaft; sie fördert die politische Arbeit der Jugendlichen im Grossraum Zürcher Oberland.

Stellung zur Sozialdemokratischen Partei (SP)

Art. 4: Die JUSO Zürcher Oberland ist offizielle Jugendorganisation der SP Sektionen im Zürcher Oberland. Sie ist in ihren Entscheidungen und Handlungen unabhängig von der SP.

Mitgliedschaft

Art. 5: Mitglied der JUSO Zürcher Oberland kann sein, wer unter 35 Jahre alt ist und die Statuten der JUSO Zürcher Oberland anerkennt.

Art. 6: Die Mitgliedschaft bei der JUSO Zürcher Oberland bedingt keine Mitgliedschaft bei der SP.

Art. 7: Die Mitgliedschaft bei anderen parteipolitischen Organisationen als der SP ist ausgeschlossen.

Art. 8: Ehrenmitglieder der JUSO Zürcher Oberland können an Jahresversammlungen vorgeschlagen werden und werden von den Anwesenden gewählt.

Art. 9: Die Erlöschung einer Mitgliedschaft und der Austritt erfolgen gemäss Art. 4 Abs. 6 - 8 der Statuten der JUSO Schweiz

Organe

Art. 10: Die Organe der JUSO Zürcher Oberland sind: Jahresversammlung (JV), Vollversammlung (VV), Vorstand (VS) und Revisionsstelle. Die Sitzungen aller Organe sind für Mitglieder öffentlich.

Art. 11: Oberstes Organ der JUSO Zürcher Oberland ist die Jahresversammlung, welche ordentlich einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammentritt. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Jahresversammlung erfolgen.

Art. 12: Aufgaben der JV sind insbesondere: Erlass politischer Grundsatzerklärungen und Richtlinien für die zukünftige Tätigkeit, Abnahme des Jahresberichtes, Abnahme des Kassenberichtes, Wahlen der Vertreter*innen in die Organe der SP und der Organe der JUSO Kanton Zürich und der JUSO Schweiz. Wahl der Vertreter*innen der JUSO Zürcher Oberland in sonstigen Gremien, Änderungen der Statuten, Wahlen des Vorstandes und der Revisionsstelle.

Art. 13: Die Vollversammlung oder 20% der Mitglieder können eine ausserordentliche JV verlangen.

Art. 14: Anträge an die JV können die VV oder Einzelmitglieder bis 5 Tage vor der Jahresversammlung stellen.

Art. 15: Zur Statutenänderung braucht es das absolute Mehr einer JV, ansonsten gilt bei Versammlungen das einfache Mehr.

Art. 16: Die VV setzt sich zusammen aus dem Vorstand und allen aktiven Mitgliedern der JUSO Zürcher Oberland. Sie tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen.

Art. 17: Die VV nimmt ihre Aufgabe im Rahmen der von der JV beschlossenen Grundsätze und Richtlinien wahr. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben: Fassen von Abstimmungsparolen, Beschluss über kurzfristige Aktionen und Bildungsveranstaltungen, Unterstützung von Initiativen, Referenden und Petitionen, Beitritt zu überparteilichen Komitees, Ersatzwahlen des Vorstandes und der Revisionsstelle oder Wahl eines zusätzlichen Vorstandsmitglieds, Ausführung der JV-Beschlüsse.

Art. 18: Bei Wahlen wird im ersten Wahlgang das absolute Mehr benötigt. Wird dieses im ersten Wahlgang nicht erreicht, wird in den folgenden Wahlgängen das einfache Mehr benötigt.

Art. 19: Der Vorstand besteht aus Präsident*in oder Co-Präsidium und Sekretär*in. Weitere Positionen und Vorstandsmitglieder können von der JV oder VV gewählt werden. Die Gesamtgrösse des Vorstands ist auf 7 Mitglieder begrenzt.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Art. 20: Der Vorstand ist insbesondere besorgt für: Geschäftsführung, Ausführung der JV- und VV-Beschlüsse. Er kann eine JUSO-Zeitung herausgeben.

Art. 21:
Abs. 1
In allen gewählten Gremien und Vertretungen müssen die Hälfte der Sitze von FLINTA-Personen[1] besetzt werden. Bei einer ungeraden Anzahl wird abgerundet. Wenn das Präsidium aus einem Co-Präsidium besteht, gilt innerhalb des Co-Präsidiums eine Männerquote von maximal 50%.

Abs. 2
Falls die Einhaltung der FLINTA-Quote nicht möglich ist, so muss der entsprechende Sitz vakant bleiben.

Finanzen

Art. 22:
Abs. 1
Die JUSO Zürcher Oberland finanziert sich durch: Erhebung von Mitgliederbeiträgen, Subventionen der SP, Spenden.

Abs. 2
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der JUSO Schweiz festgelegt. Sie zieht auch die Mitgliederbeiträge für die einzelnen Sektionen direkt bei den Mitgliedern ein und überweist den fälligen Beitrag an die JUSO Zürcher Oberland.

Art. 23: Die JUSO Zürcher Oberland haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 24: Im Zahlungsverkehr ist der*die Kassier*in bzw. falls nicht vorhanden das Sekretariat alleine für den Verein zeichnungsberechtigt. Das Co-Präsidium ist mit Kollektivunterschrift zu zweien bzw. falls nicht vorhanden der*die Präsident*in zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes kollektiv ebenfalls für den Verein zeichnungsberechtigt.

Auflösung

Art. 25: Die Auflösung kann nur an einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie entscheidet auch über die weitere Verwendung des Vermögens.

Schlussbestimmungen

Art. 26: Die Statuten treten nach Annahme durch die JV 2023 der JUSO Zürcher Oberland vom 04. Februar 2023 in Kraft.


[1] FLINTA steht für Frauen, Lesben, inter, nichtbinäre, trans und agender Personen.